Bundesrecht konsolidiert

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Progressionsberichtsverordnung § 2

Kurztitel

Progressionsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen (vgl. § 3 Abs. 2).

Text

Paragraph 2,

Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

Im RIS seit

19.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40271528

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/451/P2/NOR40271528

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