Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Progressionsberichtsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.08.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PBV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen (vgl. § 3 Abs. 2).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.
Im RIS seit
19.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
20012104
Dokumentnummer
NOR40271528