Bundesrecht konsolidiert

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Progressionsberichtsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Progressionsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2022

Außerkrafttretensdatum

18.08.2025

Abkürzung

PBV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind im zweitfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

Im RIS seit

13.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40248912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/451/P2/NOR40248912

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