Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Progressionsberichtsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.12.2022
Außerkrafttretensdatum
18.08.2025
Abkürzung
PBV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind im zweitfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.
Im RIS seit
13.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
20012104
Dokumentnummer
NOR40248912