Progressionsberichtsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 2
19.08.2025
PBV
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.
19.08.2025
20012104
NOR40271528