Kurztitel

Progressionsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2025

Abkürzung

PBV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).

Text

Paragraph 2,

Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40271528