Kurztitel

Progressionsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2022

Außerkrafttretensdatum

18.08.2025

Abkürzung

PBV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind im zweitfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40248912