Progressionsberichtsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph 2
14.12.2022
18.08.2025
PBV
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind im zweitfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.
19.08.2025
20012104
NOR40248912