(1)Absatz eins,Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß § 5 EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in § 4 EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß Paragraph 5, EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in Paragraph 4, EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.