Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.07.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überprüfung der Verordnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß Paragraph 5, EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in Paragraph 4, EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Absatz 4, genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
    2. Ziffer 2
      ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
    3. Ziffer 3
      die Erforderlichkeit des Entfalls der Regelung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40262801