Bundesrecht konsolidiert

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Ammoniakreduktionsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

02.07.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überprüfung der Verordnung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß Paragraph 5, EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in Paragraph 4, EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Absatz 4, genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
    2. Ziffer 2
      ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
    3. Ziffer 3
      die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest im Bestand gemäß Paragraph 5,

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/395/P7/NOR40247770

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