Bundesrecht konsolidiert

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Ammoniakreduktionsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

02.07.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind ab dem 1. Jänner 2028 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten oder, wenn dies technisch bei Bestandsanlagen nicht möglich ist, mit flexiblen Materialien abzudecken. Die technische Unmöglichkeit ist mit einem Gutachten eines facheinschlägigen Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros nachzuweisen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Anlagen, die einem für sie in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter im Bestand, für die keine weitere Nutzung mehr vorgesehen ist.

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/395/P5/NOR40247768

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