(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die einem für sie in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Anlagen, die einem für sie in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 172/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2024,)