Absatz eins,Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ sind ab dem 1. Jänner 2028 unter Berücksichtigung arbeitnehmerschutzrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten oder, wenn dies technisch bei Bestandsanlagen nicht möglich ist, mit flexiblen Materialien abzudecken. Die technische Unmöglichkeit ist mit einem Gutachten eines facheinschlägigen Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros nachzuweisen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.