(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.Gemäß Absatz eins, zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.