Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Registrierung und Zulassung von Betrieben

Paragraph 9,

  1. Absatz einsUnternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil römisch IV, Titel römisch eins, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel römisch II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Genehmigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40268607