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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.10.2022

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil römisch vier, Titel römisch eins, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel 2 Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Registrierung, Zulassung bzw. Genehmigung des Status eines geschlossenen Betriebes dieser Betriebe erfolgt nach den Vorschriften des Paragraph 3, des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, zugelassene, genehmigte oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung, Genehmigung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen, Registrierungen oder Genehmigungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Genehmigungsverfahren

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/370/P9/NOR40247379

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