Absatz eins,Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil römisch vier, Titel römisch eins, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel 2 Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Registrierung, Zulassung bzw. Genehmigung des Status eines geschlossenen Betriebes dieser Betriebe erfolgt nach den Vorschriften des Paragraph 3, des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,.