(2)Absatz 2,Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.