Absatz einsVerbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:
- Ziffer einsErregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, TGG 2024,
- Ziffer 2Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
- Ziffer 3Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL
bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,