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Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

19.10.2022

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bewilligungspflichtiges Verbringen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:
    1. Ziffer eins
      Erregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 12 a, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909, (TSG),
    2. Ziffer 2
      Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
    3. Ziffer 3
      Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL
    bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2,Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  3. Absatz 3,Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  4. Absatz 4,Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247381

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/370/P11/NOR40247381

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