Absatz eins,Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:
- Ziffer einsErregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 12 a, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909, (TSG),
- Ziffer 2Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
- Ziffer 3Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL
bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,