(1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
9,33 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
18,22 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
17,47 Cent/kWh;
für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
9,28 Cent/kWh;
für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
8,50 Cent/kWh.