Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Marktprämienverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Marktprämienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 369/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

05.10.2022

Außerkrafttretensdatum

19.10.2023

Abkürzung

EAG-MPV

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren

Höchstpreise

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
      9,33 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
      18,22 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
      17,47 Cent/kWh;
    4. Ziffer 4
      für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
      8,22 Cent/kWh;
    5. Ziffer 5
      für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
      8,50 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.

Schlagworte

Windkraftanlage

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40247350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/369/P4/NOR40247350

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