Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
- Ziffer einsfür neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen9,33 Cent/kWh;
- Ziffer 2für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse18,22 Cent/kWh;
- Ziffer 3für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse17,47 Cent/kWh;
- Ziffer 4für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,28 Cent/kWh;
- Ziffer 5für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen8,50 Cent/kWh.