Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
Entlastung an der Quelle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Entlastung an der Quelle gelten die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Entlastung an der Quelle gelten die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung. (2)Absatz 2,Zur Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der gestellten Arbeitnehmer ist eine Entlastung an der Quelle nur in folgenden Fällen zulässig:
Im Fall von konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten, wenn
70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) einbehalten und abgeführt wird oder70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraph eins,) einbehalten und abgeführt wird oder
für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 durchgeführt wird.für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 durchgeführt wird.
In allen anderen Fällen kann das Finanzamt für Großbetriebe über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und
70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) einbehalten und abgeführt wird oder70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (Paragraph eins,) einbehalten und abgeführt wird oder
für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 82, EStG 1988 wahrnimmt.
Gestellungsnehmer können die Entlastung an der Quelle für jene Zeiträume vornehmen, für die ihnen eine Kopie dieses Bescheides (Befreiungsbescheid) vorliegt.
(3)Absatz 3,Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Abs. 2 Z 2 elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Abs. 4). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden.Das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat vor Stellung des Antrages im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, elektronisch eine Vorausmeldung beim Finanzamt für Großbetriebe abzugeben (Absatz 4,). Der Antrag kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung gestellt werden.
(4)Absatz 4,Für die elektronische Vorausmeldung gilt Folgendes:
Die Vorausmeldung ist unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Bei Vornahme einer Vorausmeldung sind durch das Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen (Arbeitgeber) für Zwecke der Beantragung des Befreiungsbescheides insbesondere anzugeben:
Daten zum Arbeitgeber: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat;
Daten zu der zur Vertretung nach außen berufenen Person des Arbeitgebers: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse und Staat;
Daten zum inländischen Auftraggeber (Gestellungsnehmer): Firmenname, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Adresse und Staat, Telefonnummer;
das voraussichtliche Bruttoleistungsentgelt;
der Beginn und das voraussichtliche Ende der Gestellung;
Daten zu den überlassenen Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, Sozialversicherungsträger und -nummer, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, Angaben über das dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt;
Erklärung, ob eine pauschale Entlastung an der Quelle gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a in Anspruch genommen wird;Erklärung, ob eine pauschale Entlastung an der Quelle gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, in Anspruch genommen wird;
Zusätzlich zu den nach lit. a bis g erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.Zusätzlich zu den nach Litera a bis g erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.
Das ausgefüllte Web-Formular im Sinne der Z 1 ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen. Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen und dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung zu stellen ist.Das ausgefüllte Web-Formular im Sinne der Ziffer eins, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen. Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen und dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zur Verfügung zu stellen ist.
Schlagworte
Sozialversicherungsnummer, Vorname
Im RIS seit
26.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
20011998
Dokumentnummer
NOR40246887