In allen anderen Fällen kann das Finanzamt für Großbetriebe über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und
(Anm.: lit. a tritt mit 1.1.2023 in Kraft)Anmerkung, Litera a, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)
für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 82 EStG 1988 wahrnimmt.für die überlassenen Arbeitskräfte ein Lohnsteuerabzug im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wird sowie das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 82, EStG 1988 wahrnimmt.
Gestellungsnehmer können die Entlastung an der Quelle für jene Zeiträume vornehmen, für die ihnen eine Kopie dieses Bescheides (Befreiungsbescheid) vorliegt.