Absatz eins,Für die Entlastung an der Quelle gelten die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen – DBA-Entlastungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung.