(2)Absatz 2,Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.