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Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Meldepflichtige

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
    2. Ziffer 2
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte B bis J, L bis N, P bis S sowie der Gruppe 64.2 und der Abteilung 66 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten,
    3. Ziffer 3
      deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 9, erreicht oder überschritten haben.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.
  3. Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/510/P8/NOR40239500

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