Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Meldepflichtige

Paragraph 8,

  1. Absatz einsMeldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
    2. Ziffer 2
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
    3. Ziffer 3
      deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 9, erreicht oder überschritten haben.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.
  3. Absatz 3Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268402