Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

29.11.2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Text

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238907

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