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COVID-19-Schulverordnung 2021/22 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

16.10.2021

Außerkrafttretensdatum

21.11.2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Text

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, erbringen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Klassenraum

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238293

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