Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.11.2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238907