Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

16.10.2021

Außerkrafttretensdatum

21.11.2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, erbringen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Klassenraum

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238293