Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
11.04.2021
Außerkrafttretensdatum
31.08.2021
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Index
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Text
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß § 4a vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß Paragraph 4 a, vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
(3)Absatz 3,Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. § 4a ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 4a Abs. 3.Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. Paragraph 4 a, ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3,
Im RIS seit
12.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40232513