Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Schulverordnung 2020/21 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 159/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

11.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß Paragraph 4 a, vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
  3. Absatz 3,Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. Paragraph 4 a, ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3,

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40232513

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