Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

COVID-19-Schulverordnung 2020/21 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

04.09.2020

Außerkrafttretensdatum

14.11.2020

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 5, kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Absatz eins, teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 25 und Paragraph 27, Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226310

Navigation im Suchergebnis