Bundesrecht konsolidiert

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Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden § 1

Kurztitel

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 370/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.

Im RIS seit

24.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20010982

Dokumentnummer

NOR40226121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/33/P1/NOR40226121

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