Kurztitel

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20010982

Dokumentnummer

NOR40226121