Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen. (2)Absatz 2,Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
Im RIS seit
21.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Gesetzesnummer
20010982
Dokumentnummer
NOR40220930