Bundesrecht konsolidiert

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EpiG-Berechnungsverordnung § 5

Kurztitel

EpiG-Berechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 329/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

  1. Ziffer eins
    sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
  2. Ziffer 2
    aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20011233

Dokumentnummer

NOR40243684

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