Kurztitel

EpiG-Berechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

  1. Ziffer eins
    sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
  2. Ziffer 2
    aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20011233

Dokumentnummer

NOR40243684