Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EpiG-Berechnungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EpiG-Berechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 329/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

  1. Ziffer eins
    sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
  2. Ziffer 2
    aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

Im RIS seit

23.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20011233

Dokumentnummer

NOR40224898

Navigation im Suchergebnis