Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.11.2021
Außerkrafttretensdatum
30.06.2029
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen;
Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.
Schlagworte
Zwangsstrafe
Im RIS seit
13.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011128
Dokumentnummer
NOR40239937