Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 1

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 534/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2029

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  1. Ziffer eins
    Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
  2. Ziffer 2
    Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen;
  3. Ziffer 3
    Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.

Schlagworte

Zwangsstrafe

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40239937

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