Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  1. Ziffer eins
    Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;
  2. Ziffer 2
    Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 206, Absatz eins, Litera a, BAO;
  3. Ziffer 3
    Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 217, Absatz 7, BAO.

Schlagworte

Zwangsstrafe

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40225983

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