Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 534 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph eins
22.11.2021
30.06.2029
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Zwangsstrafe
13.12.2021
20011128
NOR40239937