Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
01.06.2020
31.12.2020
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Zwangsstrafe
11.01.2021
20011128
NOR40225983