(3)Absatz 3,Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß §§ 207f Abs. 2 Z 1 und 207q Abs. 2 Z 1 lit. a BDG 1979 sowie gemäß §§ 26a Abs. 2 Z 1 und 26f Abs. 2 Z 1 lit. a LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß § 207f Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß § 26a Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß Paragraphen 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und 207 q Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 sowie gemäß Paragraphen 26 a, Absatz 2, Ziffer eins und 26 f Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.