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Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 72/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.03.2019

Außerkrafttretensdatum

19.10.2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
64/03 Landeslehrer

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Einberufung der Sitzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß Paragraph 207 f, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 26 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.
  2. Absatz 2,Die fachlich geeignete Vertretung gemäß Paragraphen 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und 207 q Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 sowie gemäß Paragraphen 26 a, Absatz 2, Ziffer eins und 26 f Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß Paragraphen 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und 207 q Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 sowie gemäß Paragraphen 26 a, Absatz 2, Ziffer eins und 26 f Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.
  4. Absatz 4,Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.
  6. Absatz 6,Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.
  7. Absatz 7,Eine ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.
  8. Absatz 8,Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.
  9. Absatz 9,Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (Paragraph 207 f, Absatz 15, BDG 1979) gilt:
    1. Ziffer eins
      Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission (Absatz 3,) der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und den Zentralausschuss (Absatz 4,) ist die oder der für die Begutachtungskommission bestellte Vorsitzende.
    3. Ziffer 3
      Die Beistellung einer Schriftführung (Absatz 8,) ist durch das zuständige Bundesministerium zu veranlassen.
    4. Ziffer 4
      Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder Experte hat die den Vorsitz führende Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung (Paragraph 3,) zu unterstützen.

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213569

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/72/P1/NOR40213569

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