(10)Absatz 10,Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (§ 222 Abs. 3 BDG 1979 und § 48a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, BGBl. Nr. 86/1948) gelten Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (Paragraph 222, Absatz 3, BDG 1979 und Paragraph 48 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,) gelten Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:
In Abs. 1 und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.In Absatz eins und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.
Die fachlich geeignete Vertretung gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. a BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. a VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Abs. 2 aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.Die fachlich geeignete Vertretung gemäß Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, BDG 1979 und gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Absatz 2, aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.
Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß § 222 Abs. 3 Z 6 lit. b BDG 1979 und gemäß § 48a Abs. 3 Z 7 lit. b VBG haben abweichend von Abs. 3 ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, BDG 1979 und gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, VBG haben abweichend von Absatz 3, ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Abs. 4) die Rektorin oder der Rektor.Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Absatz 4,) die Rektorin oder der Rektor.
In Abs. 5 tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.In Absatz 5, tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
Für die Anwendung des Abs. 6 treten an die Stelle von § 207f Abs. 3 Z 1 BDG 1979 und § 26a Abs. 3 Z 1 LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters § 222 Abs. 3 Z 7 lit. a BDG 1979 und § 48a Abs. 3 Z 8 lit. a VBG.Für die Anwendung des Absatz 6, treten an die Stelle von Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 und Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, BDG 1979 und Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 8, Litera a, VBG.