Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsgebührenverordnung § 1

Kurztitel

Schiedsgerichtsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchGVO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph eins,

Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
    Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (Paragraphen 54 bis 60 JN) bemessen.
    1. Litera a
      Die Klagegebühr beträgt 2,5 vH, mindestens jedoch 500 Euro und höchstens 100.000 Euro.
      Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
    2. Litera b
      Die Verhandlungsgebühr beträgt 1,25 vH, mindestens jedoch 250 Euro und höchstens 50.000 Euro.
      Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
    Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 100 Euro.
    Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
    Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
    Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
  2. Ziffer 2
    Vergleichsgebühr
    Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (Paragraphen 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Ziffer eins, Litera b,) zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Barauslagenersatz
    Außer den Gebühren nach Ziffer eins und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
    Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 20 Euro, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 40 Euro betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50 vH zu erhöhen.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010544

Dokumentnummer

NOR40211365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/5/P1/NOR40211365

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