Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (Paragraphen 54 bis 60 JN) bemessen.
- Litera aDie Klagegebühr beträgt 2,5 vH, mindestens jedoch 500 Euro und höchstens 100.000 Euro.Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
- Litera bDie Verhandlungsgebühr beträgt 1,25 vH, mindestens jedoch 250 Euro und höchstens 50.000 Euro.Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 100 Euro.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.