Unternehmer gemäß § 1 Z 1 und § 2 Z 1, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem UnternehmerUnternehmer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer eins,, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer
weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen, wobei der maßgebliche Gesamtbetrag 55.000 Euro im Kalenderjahr ist.