Kurztitel

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

Sorgfaltspflichten-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.

Text

Ausreichende Sorgfalt

Paragraph 3,

Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:

  1. Ziffer eins
    Unternehmer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach Paragraph 3, Absatz 3 a, UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:
    1. Litera a
      wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;
    2. Litera b
      wenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 55.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
      • Strichaufzählung
        weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählung
        noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählung
        noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
    3. Litera c
      wenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
      • Strichaufzählung
        weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählung
        noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
      • Strichaufzählung
        noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
  2. Ziffer 2
    Unternehmer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer eins,, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer
    • Strichaufzählung
      weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
    • Strichaufzählung
      noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
    • Strichaufzählung
      noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
    Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen, wobei der maßgebliche Gesamtbetrag 55.000 Euro im Kalenderjahr ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40267485